Voraussetzungen für Teilnahme an der Bundestagswahl

Parteien können in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen an der Bundestagswahl teilnehmen:

Teilnahme von Parteien, die ausreichend im Bundestag oder in Landtagen vertreten sind, § 18 Abs. 4 Nr. 1 Bundeswahlgesetz (BWG)

Für Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten sind, stellt der Bundeswahlausschuss fest, dass sie diese Kriterien gemäß § 18Abs. 4 Nr. 1 BWG erfüllen. Sie können an der Bundestagswahl teilnehmen, ohne Unterstützungsunterschriften einreichen zu müssen.

Der Plenarsaal

Der Plenarsaal im Reichstag in Berlin

Teilnahme von anderen Parteien, § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWG

Alle anderen Parteien müssen beim Bundeswahlleiter eine Beteiligungsanzeige einreichen und vom Bundeswahlausschuss als Partei im Sinne von § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWG anerkannt werden. Dabei gelten folgende Kriterien:

a) Formelle Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG bei der Beteiligungsanzeige:

  • Fristgerechter Eingang der Beteiligungsanzeige
  • Satzungsgemäße Angabe des Namens
  • Unterschrift der gesetzlich vorgeschriebenen Vorstandsmitglieder
  • Satzung und Programm
  • Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes

b) Anforderungen materieller Art nach § 2 Parteiengesetz (PartG):

  • Vereinigung von Bürgern (Mitglieder nur natürliche Personen)
  • Wille, dauernd oder für längere Zeit Einfluss zu nehmen auf die politische Willensbildung und teilzunehmen an Bundestags- oder Landtagswahlen
    Die Partei muss gemäß § 2 Abs. 1 PartG Gewähr für die ernsthafte Verfolgung dieses Ziels bieten, und zwar nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Hierzu zählen insbesondere:
  • Umfang und Festigkeit der Organisation (u.a. Gründungsdatum, Zahl der Landesverbände)
  • Zahl der Mitglieder
  • Hervortreten in der Öffentlichkeit (u.a. öffentliche Auftritte bzw. Versammlungen, Medien, Informationsstände)
  • bisherige Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen
    Der Bundeswahlausschuss prüft also formelle Kriterien, nicht dagegen die Inhalte der einzelnen Parteiprogramme. Die vom Bundeswahlausschuss aufgrund ihrer Beteiligungsanzeige anerkannten Parteien können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie ausreichend Unterstützungsunterschriften einreichen (für Landeslisten maximal 2.000 Unterschriften von Wahlberechtigten je Bundesland bzw. für Kreiswahlvorschläge je 200 Unterschriften von Wahlberechtigten).

Anerkannte Parteien für die Bundestagswahl 2009

Nach der Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009 können insgesamt folgende 29 Parteien mit Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen für Direktkandidaten an der Bundestagswahl 2009 teilnehmen:
Wahlgebiet ist die gute alte BRD, auch als Bundesrepublik Deutschland bekannt.